Ergebnis der Gespräche Kirche - Staat am 14.12.2020

Ergebnisse der Gespräche zwischen Kirche und Staat auf Arbeitsebene am 14. 12. 2020

(Teilnehmende Staatsminister Dr. Herrmann, Staatsminister Herrmann, Prälat  Dr. Lorenz Wolf, Oberkirchenrätin Dr. Dorothea Greiner, Kirchenrat Dieter Breit)

  1. Auch bei den gestiegenen Inzidenzzahlen sind Gottesdienste weiterhin ein triftiger Grund, das Haus zu verlassen (außer zwischen 21.00 und 5.00 Uhr).
  2. Die Nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr gilt auch für das gottesdienstliche Leben; d.h. es gibt keine Ausnahmen an Heilig Abend und Silvester. Die Gottesdienste müssen daher so beginnen, dass alle Teilnehmenden ausreichend Zeit haben, nach Hause zu kommen vor Beginn der Ausgangssperre.
  3. Die Christmetten entfallen daher entweder oder sie finden zeitlich nach vorne versetzt statt. Werden Live-Streams von Christmetten geplant, ist die Feier durch Hauptamtliche zu leisten, die damit ihrer Berufsausübung nachgehen.
  4. Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Dies bedeutet, dass für jede Gemeinde ein passender Weg beschritten werden muss, sodass sich die Gemeindeglieder für die Gottesdienste an Heilig Abend vorab anmelden. Ggf. kann dies auch für Silvester notwendig sein. Dies gilt sowohl für Gottesdienste in Kirchen bzw. Gebäuden als auch für Gottesdienste im Freien.
  5. Eine Pflicht zur namentlichen Kontrolle der angemeldeten Personen bei Eintritt besteht von Seiten der Staatsregierung nicht. Es besteht auch keine Pflicht zur namentlichen Registrierung. Eine Nachverfolgungsmöglichkeit für die Teilnehmenden bei Gottesdiensten muss ebenfalls nicht geschaffen werden, da von allen eine MNB getragen wird und 1,5 m Mindestabstand eingehalten wird.
  6. Es besteht aber eine Kontrollpflicht hinsichtlich der durch das Sicherheitskonzept vorgesehenen Obergrenze an Plätzen. Diese wird strikt eingehalten.
  7. Menschen, die sich nicht angemeldet haben, werden nicht abgewiesen, solange freie Plätz zur Verfügung stehen. Ggf. kann es daher sinnvoll sein, bei Innenräumen ein Kontingent für Menschen, die ohne Anmeldung kommen vorzusehen.
  8. Eine zahlenmäßige Obergrenze für Freiluftgottesdienste wird nicht festgelegt. Wie im Kirchenraum orientiert sich die Höchstgrenze am vorhandenen Platz. Wir gehen aber davon aus, dass Gottesdienste im Freien in der Regel nicht mehr als ca. 200 Teilnehmende umfassen werden. Dort wo eine höhere Anzahl angenommen wird, bitten wir Kontakt mit den Ordnungsbehörden aufzunehmen. Meist ist das längst geschehen.
  9. Vokal- und Instrumentalensembles (auch Mitglieder von Posaunenchören) dürfen spielen. Bei kleinen Kirchen kann – aufgrund des notwendigen Mindestabstands von 2 m zwischen den Beteiligten und zur Gemeinde – bereits eine Anzahl von 3 Personen für den Chorraum kritisch sein. Bei sehr großen Kirchen und Emporen darf trotz umfangreicherer Platzmöglichkeit die Anzahl von 10 Personen pro Ensemble nicht überschritten werden.
  10. Rein anlassbezogene (!) Proben der Ensembles für den Gottesdiensteinsatz sind möglich. Regelmäßige wiederkehrende Proben finden nicht statt.

Dr. Dorothea Greiner, Dr. Lorenz Wolf, Dieter Breit
14.12.2020